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Goldwaschen Schweiz die Gesetze in Disentis.

- die Gesetze von Obersaxen finden Sie unter folgendem Link -Obersaxen ACHTUNG: Jeder Goldwäscher benötigt in Obersaxen eine Bewilligung - auch Privatpersonen!!

Goldwäschergesetze von Disentis 
>Für die Durchführung von Goldwaschkursen braucht es eine Bewilligung des Gemeindevorstandes der Antragssteller muss mindestens 18 Jahre alt sein und im Besitz einer Haftpflichtversicherung für Drittpersonen welche materielle und persönliche Schäden genügend abdeckt. 

>Einzelne Personen die nicht auf wirtschaftlicher Basis Gold waschen benötigen keine Bewilligung Gold darf nur in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober gewaschen werden - in der übrigen Zeit ist es in allen Bächen und Flüssen der Gemeinde Disentis untersagt. 

>An Feiertagen wie Auffahrt, Pfingstsonntag und eidg. Bettag ist das Goldwaschen verboten (in Curaglia gilt zudem ein allgemeines Sonntags-Verbot)

>Es ist verboten, Uferböschungen anzugraben und Bäche umzuleiten, Es ist verboten, Wehre und Dämme wie auch andere Schutzverbauungen zu beschädigen. Die Gemeinde kann zusätzliche Verbote anordnen wo Erosionsgefahr droht. 

>Goldwäscher müssen jeden Schaden an Natur, Personen, Tieren sowie öffentlichen und Privaten Einrichtungen vermeiden. 

>Goldwäscher sind verantwortlich, dass allfällige durch Goldsuchen entstandene Schäden behoben werden. Er hat seinen Arbeitsplatz täglich zu räumen, so dass keine Gefahr für Mensch und Tier besteht. Abfallbeseitigung sollte eine Selbstverständlichkeit sein!! 

>Folgende Geräte sind erlaubt: Schaufel, Eimer, Sieb, Goldwaschpfanne sowie Goldwaschrinnen mit einer Länge von maximal 1.20 Meter 

>Folgende Geräte, resp. Materialien sind strikte verboten: Maschinen und andere motorischen Einrichtungen wie Pumpen und dergleichen, Seilzüge, chemische Materialien wie Quecksilber oder andere umweltschädigende Gifte 

>Es ist ausserdem verboten an Bächen oder Flüssen Zelte und Lager einzurichten. 

>Funde von besonderer Schönheit müssen dem Gemeindevorstand gemeldet werden. Die Gemeinde kann diese  Funde gegen Bezahlung einer angemessenen Entschädigung erwerben. Diese wird von einer neutralen Fachkommission bestimmt, die Kosten der Ausbeutung berücksichtigend. 

>Vergehen gegen diese Gesetze werden durch den Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Sfr. 2000.-- bestraft. Gefundene Kristalle oder Mineralien bleiben im Besitz der Gemeinde.

 


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